Auch Billigflieger müssen Schadenersatz leisten
Flugreisende haben bei Verspätungen und Streichungen von Flügen Anspruch auf Entschädigung. Der Europäische Gerichtshof schreibt in seinem Urteil vom 10. Januar 2006 bei Kurzstrecken Entschädigungen von bis zu 250 Euro vor. Für Langstrecken können bis zu 600 Euro verlangt werden.
Die obersten EU-Richter urteilten, daß die vor einem Jahr in Kraft getretenen EU-Regelungen weder gegen internationale Übereinkommen verstoßen noch übertrieben hohe Ansprüche fixieren (Aktenzeichen Rs C-344/04). Die Richter wiesen damit Klagen von den Verbänden der Linien- und Billigfluggesellschaften, IATA und ELFAA, zurück. Das Gericht wies Vorwürfe seitens der Billigflieger zurück, sie würden benachteiligt, weil die Entschädigungen ihre niedrigen Flugpreise oftmals um ein Vielfaches übersteigen. Der dem Passagier entstehende Schaden sei vom Flugtarif unabhängig, urteilten die Richter. Die EU-Regelung soll auch die branchenübliche Überbuchung von Flügen eindämmen.
Betroffene sollten sich sofort auf dem Flughafen bei der Airline melden. Manchmal bekommt man das Geld sogar gleich bar ausgezahlt. Zusätzliche Kosten wie Telefon oder Fax muß die Gesellschaft ebenfalls tragen, wenn nötig sogar angemessene Aufwendungen für Mahlzeiten oder Übernachtungen.
Bei Schadenersatzforderungen in Folge von Verletzungen, Verspätung oder Gepäckschäden greift das Montrealer Abkommen. Hieraus kommen schnell einige tausend Euro an Entschädigungen zustande. Es ist allerdings ein Nachweis nötig, daß durch die Verspätung tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Nicht am Reiseziel angekommene Koffer gelten als verloren, auch wenn sie ein paar Tage später doch noch auftauchen. Daraus entsteht ein Anspruch auf Ersatz, aber in angemessenem Umfang.
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